Deutschland – Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg), 4. September 2018, OVG 3 S 47.18, OVG 3 M 52.18

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Country of Decision:
Country of Applicant:
Date of Decision:
04-09-2018
Citation:
OVG 3 47.18, OVG 3 ; 52.18
Court Name:
Oberverwaltungsgericht
National / Other Legislative Provisions:
Germany - paragraphs 114
122
123
146
152
154
162
166 VwGO
Germany – paragraphs 127
920 ZPO
Germany - Art. 19 EGBGB
Germany - paragraph 108 FamFG
Germany – paragraphs 5
6
25
29
36 AufenthG
Germany – Art. 6 GG
Germany - paragraphs 47
52
53
66
68 GKG
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Headnote: 

Die Beurkundung der Tatsache der Geburt ist keine Entscheidung im Sinne von § 108 FamFG.

Mit zunehmendem Alter des Kindes verliert die Notwendigkeit der persönlichen Betreuung auch durch den zweiten Elternteil an Bedeutung.

Keine Notwendigkeit für einstweiligen Rechtsschutz bei bevorstehender Volljährigkeit des Kindes beim Elternnachzug, da der Nachzugsanspruch laut Rechtsprechung des EuGH bei Volljährigkeitseintritt nicht vereitelt wird. 

Facts: 

Der irakische Antragsteller begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes ein Visum zum Nachzug zu seiner in Deutschland lebenden minderjährigen Tochter. Die Tochter und ihre leibliche Mutter sind in Deutschland anerkannte Flüchtlinge aus dem Irak. In den irakischen Unterlagen ist nicht die leibliche Mutter, sondern die im Irak verbliebene Ehefrau des Antragstellers als Mutter der Tochter eingetragen. Die leibliche Mutter der Tochter hat nach der Aussage des Antragstellers freiwillig auf die Sorgeberechtigung für ihre Kinder verzichtet. Der Antragsteller macht geltend, seine Tochter habe nach § 36 Abs. 1 und 2 AufenthG ein Recht darauf, mit ihren sorgeberechtigten und rechtlichen Eltern zusammenzuleben. Die leibliche Mutter der Tochter des Antragstellers habe sich von der Elternverantwortung gelöst und sei daher nicht personensorgeberechtigt. Der Antrag wurde im erstinstanzlichen Beschluss abgelehnt. Der Antragsteller richtet sich gegen diesen Beschluss. 

Decision & Reasoning: 

Das OVG untersucht in seinem Beschluss zunächst die Frage, ob sich die Abstammung der Tochter des Antragstellers nach deutschem oder irakischem Recht bestimmt. Gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Antragsteller argumentiert, die nach irakischem Recht begründete Abstammung seiner Tochter bestehe nach dem Aufenthaltswechsel fort, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Irak gehabt habe und sie durch Flucht, nicht durch von vornherein der Geburt nachfolgenden Umzug nach Deutschland gelangt sei. Das OVG beschließt hingegen, dass das Statut wandelbar ist und eine bislang gegebene Abstammung entfallen kann. Es bestimmt die Abstammung der Tochter nach deutschem Recht, da dieses der Tochter am schnellsten zu ihrer leiblichen Mutter verhelfe.

Das OVG untersucht anschließend die Frage, ob es sich bei der vorgelegten Geburtsurkunde der Tochter um eine Entscheidung im Sinne des § 108 FamFG handelt. Nach § 108 Abs. 1 FamFG werden, abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen, ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Voraussetzung für eine Anerkennung nach § 108 FamFG ist, dass die Entscheidung nach einer erfolgten Sachprüfung eine in dem jeweiligen Verfahren behandelte Rechtsfrage oder Rechtsfolge für den Rechtsverkehr verbindlich und abschließend klärt. Nach Ansicht des OVG geht aus der vorgelegten Geburtsurkunde nicht hervor, dass eine Sachprüfung erfolgt oder eine Rechtsfolge verbindlich festgelegt worden ist. Das OVG stellt fest, dass die Beurkundung der Tatsache der Geburt keine Entscheidung im Sinne von § 108 FamFG ist.

Das OVG stellt zudem fest, dass Voraussetzung des Anspruchs aus § 36 Abs. 1 AufenthG ist, dass sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Der Antragsteller führt an, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen grundsätzlich der Wahrung des Kindeswohls diene. Das OVG stellt jedoch fest, dass das BVerfG und der EGMR die Reichweite des familienbezogenen Schutzanspruchs aus Art. 6 GG beziehungsweise Art. 8 EMRK mit Blick auf das Alter des Kindes bestimmt und bei der fast volljährigen Tochter des Antragstellers die Notwendigkeit der persönlichen Betreuung auch durch den zweiten Elternteil an Bedeutung verliert.

Schließlich besteht nach Ansicht des OVG bei bevorstehender Volljährigkeit des Kindes beim Elternnachzug keine Notwendigkeit für einstweiligen Rechtsschutz, da der Nachzugsanspruch laut Rechtsprechung des EuGH bei Volljährigkeitseintritt nicht vereitelt wird. Die vom EuGH aufgestellte Frist zur Beantragung des Elternnachzugs innerhalb von drei Monaten nach Schutzzuerkennung greift nicht, wenn diese und auch der Nachzugsantrag noch vor Eintritt der Volljährigkeit des Kindes erfolgt ist.

Outcome: 

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen. 

Other sources cited: 

Zitierte Rechtsprechung des Mitgliedsstaats

VG Berlin, 18. Juli 1018 – 4 L 150/18

OLG Hamm, 28. März 2012 – 12 UF 295/11

OLG Celle, 22. Mai 2017 – 17 W 8/16

OLG Hamm, 18. Juni 2004 – 9 UF 153/02

OLG Karlsruhe, 30. Dezember 1998 – 13 U 69/98

BVerfG, 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05

BVerfG, 11. Oktober 2017 – 2 BvR 1758/17

BVerwG, 18. April 2013 – 10 C 9/12

Case Law Cited: 

CJEU - C 550/16 - A and S

ECtHR - Jeunesse v. the Netherlands [GC], no. 12738/10